MIT EINEM GUTACHTEN SORGEN SIE FÜR KLARHEIT UND TRANSPARENZ BEI EINER SCHENKUNG

 

Wer eine Immobilie vererbt, möchte das am liebsten so tun, ohne dass die Staatskasse daran ihre Freude hat. Was liegt da näher, als seine Immobilie/n noch zu Lebzeiten seinen Kindern oder Enkelkindern zu schenken?

 

Laut Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz können enge Angehörige erhebliche Steuerfreibeträge auf vererbtes bzw. verschenktes Vermögen geltend machen. Für Kinder sind das beispielsweise EUR 400.000,00 und für Enkelkinder EUR 200.000,00. Wenn beide Elternteile aus ihrem eigenen Vermögen vererben bzw. verschenken, gilt der Freibetrag für Kinder sogar doppelt – einmal von der Mutter und einmal vom Vater.

 

Eine Schenkung wird daher vor allem dann attraktiv, wenn das Immobilienvermögen oberhalb der Steuerfreibeträge liegt. Wer also rechtzeitig anfängt, seine Immobilie/n an seine Kinder und Enkelkinder zu verschenken, senkt die entsprechende Steuerlast und kann die Freibeträge alle 10 Jahre in voller Höhe ausnutzen. Im Erbfall hingegen ist der Freibetrag nur einmal anwendbar.

 

Um für Klarheit und Transparenz bei der Schenkung zu sorgen, sodass keiner der Beschenkten ungewollt bevorzugt oder benachteiligt wird, empfiehlt sich zunächst das Immobilienvermögen fachgerecht von einem Sachverständigen schätzen zu lassen. Im Gutachten des Sachverständigen wird nicht nur der Verkehrswert der Immobilie sauber dokumentiert, sondern auch der Zustand des Objekts, in welchem dieses verschenkt werden soll.

 

Daher sollten alle Parteien, die an der Schenkung beteiligt werden sollen, vorher ein neutrales Gutachten eines Sachverständigen vorliegen haben.

 

Hier möchten wir Sie unterstützen! Als Sachverständige begutachten wir die Immobilie vor Ort, untersuchen diese auf Baumängel und Bauschäden, beraten Sie hinsichtlich anstehender Sanierungen und ermitteln den aktuellen Marktwert Ihrer Immobilie.

 

So können Sie mit Hilfe einer fundierten Beurteilung eines Sachverständigen für Klarheit sorgen und weitere Entscheidungen auf Grundlage des Gutachtens treffen.

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